AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Allgemeines: Unsere Verkäufe, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließ­ lich zu den folgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (Käufer) verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und der Auftraggeber seine Zustimmung zu diesen Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Diese Bedingungen gelten auch als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
  2. Angebote: Angebote unsererseits sind freibleibend und auch innerhalb ange­ messener Frist nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufbar. Unsere Preise verstehen sich immer ohne Steuern in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungs­
  3. Auftragsannahme u. Bestätigung: Ein uns erteilter Auftrag wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich.
  4. Lieferungen, Mengenabweichungen: Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn die Preise frei Haus vereinbart Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und es steht uns zur Erfüllung jedenfalls eine angemes­ sene Nachfrist zur Verfügung. Für Abrufaufträge gilt, sofern nichts anderes verein­ bart ist, eine maximale Abruffrist von 6 Monaten vom Tage der Bestellung an ge­ rechnet. Lieferfristen beginnen von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem uns alle zur Auftragsausführung erforderlichen technischen Unterlagen und Angaben zur Verfü­ gung stehen. Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 20 % gestattet und werden zum vereinbarten Preis verrechnet. Dies gilt sowohl für Gesamtabschlussmengen als auch für Teillieferungen. Verrechnungsgrundlagen sind ausschließlich die am Versandort festgestellten Mengen bzw. Gewichte.

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen bzw. innerhalb der maximalen Abruffrist abgerufen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nach­ fristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalender­ tag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen mindes­ tens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten, oder die Ware – ohne Vertragsrücktritt – auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Eine allfällige noch offene Kaufpreisforderung bleibt in diesem Fall jedenfalls aufrecht.

  1. Preise und Verrechnung: Wir fakturieren unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem wir – auch teilweise – liefern, für den Auftraggeber einlagern oder für ihn auf Abruf bereit halten. Bei Lieferungen unter € 500,00 excl. Mwst. verstehen sich die Preise ab Lager, unverpackt; Lieferungen höheren Wertes erfolgen frei Empfangstation innerhalb Ö Bei Versand als Eil- oder Ex­ pressgut werden die Kosten verrechnet. Die Preise enthalten nicht Klischee-, Satz­

und Entwurfskosten.

Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückab­ wicklung, nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

  1. Zahlung: Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung des Rechnungsbetra­ ges innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug einzugehen, bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Bei Zahlungs­ verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen aufzurech­ nen, es sei denn, die Gegenforderung wurde von uns schriftlich dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ungeachtet allfälliger Wid­ mungen sind wir berechtigt, Zahlungen auf die älteste offene Forderung einschließ­ lich Zinsen und Kosten anzurechnen.
  2. Mahn- und lnkassospesen: Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe bis zu € 10,90 pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu Im Falle der außergerichtlichen und gerichtlichen Gel­ tentmachung hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not­ wendigen Kosten zu ersetzen.
  3. Mängelrüge, Gewährleistung Schadenersatz: Mängelrügen haben unver­ züglich, spätestens fünf Werktage nach Empfang der Ware bei sonstigem Aus­ schluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich zu erfolgen. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir nach unserer Wahl entweder durch Aus­ tausch der mangelhaften Ware, durch Rücknahme derselben und Gewährung einer Gutschrift im Fakturenwert oder durch Einräumung einer angemessenen Preismind­ erung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die eine Mängelbehebung oder Ersatz­ beschaffung zum Gegenstand haben, können erst geletend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Sämt­ liche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Für Mängel an Waren, die nicht von uns erzeugt sind, haften wir den Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant oder Hersteller uns gegenüber haftet. Wir sind generell berechtigt, Gewährleistungs- oder Schaden­ ersatzansprüche des Kunden dadurch abzuwehren, dass wir unsere Ansprüche gegen­ über unseren Vorlieferanten an den Kunden abtreten; dadurch werden wir von jeg­ licher Haftung frei. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr. Schadenersatzansprüche sind uns gegenüber mit dem Nettorechnungswert der gelieferten Ware der Höhe nach begrenzt. Keine Haftung besteht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden, für Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung, so­ wie Fehlverhalten beim Vertragsabschluss.

Fabrikationsbedingte oder sonstige Abweichungen in Materialqualität, Druckfarben und Einfärbungen sowie Abweichungen bis zu 25 % in Stärke bis 0,04 mm, 20% in Stärken über 0,04 mm, in jedem Fall aber mindestens 5/1000 mm, und bis zu 5 % in Länge und Breite bilden keinen Grund zur Bemängelung der Ware. Bei bedruckten Säcken wird keine Gewähr für die Licht- und Wasserbeständigkeit der Farben sowie für die Haltbarkeit geleistet, auch wenn die Ware vorbehandelt bestellt wurde. Bei der Fertigung von Beuteln, Tragetaschen und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall

 

einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermei­ den; ein Anteil bis zu 5% der Gesamtmenge stellt daher keinen Mangel dar und ist nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, sind wir nicht haftbar. Angeordnete Satz- bzw. Druckänderungen mittels Telefon, Faxmittlung oder E-mail werden von uns ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen. Ein besonderer Rückgriff des Kunden gern.

  • 933b ABGB wegen selbsterfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
  1. Eigentumsvorbehalt: Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser In der Gel­ tendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berech­ tigt, angefallene Transport-und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benach­ richtigen. Ist der Kunde Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfü­ gen, sie insbesonders nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Versicherung.
  2. Entwürfe: Von uns ausgeführte, gelieferte oder zur Verfügung gestellte Ent­ würfe dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt, abgezeichnet, gedruckt oder sonst wie nachgeahmt Als derartige Entwürfe gelten auch solche, bei denen Personen unseres Unternehmens maßgeblich mitgewirkt, etwa Kunden beraten haben. Soweit der Auftraggeber uns Entwürfe, Vorlagen etc. zur Ausfüh­ rung übergibt oder Anweisungen für Ausführungen erteilt, haftet er und hält uns schad- und klaglos, falls wir von Dritten wegen Verletzung urheberrechtlicher oder sonstiger Bestimmungen belangt werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
  3. Sonderkosten: Entwurfs-, Litho- und Kosten für die Erstellung von Druckträ­ gern werden grundsätzlich getrennt in Rechnung Hierbei werden nur die Kosten von Fremdprofessionisten, nicht jedoch die Eigenkosten verrechnet. Wir sind daher nicht verpflichtet, solche Druckhilfsmittel (Klischees, Filme etc.) auszu­ folgen. Diese bleiben unser Eigentum (entsprechend Pkt.13 der Usancen für das

grafische Gewerbe Österreichs). Kosten der Auftragsvorbereitung werden verrech­ net, wenn der Auftrag, aus welchem Grund immer, nicht zur Ausführung gelangt.

  1. Firmen- und Markenaufdruck, Referenzen: Wir sind grundsätzlich berechtigt, auch ohne Genehmigung durch den Auftraggeber unsere Firmen- und Markenbe­ zeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Druckarbeiten Wir sind weiters berechtigt, mit der vom Kunden bestellten Lieferung als Referenzpro­ dukt für eigene Zwecke zu werben und den Namen unseres Kunden in diesem Zusammenhang zu nennen.
  2. Einlagerung: Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei uns ausdrücklich vereinbart ist, so haften wir für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an der Ware entstanden Wir sind nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen. Wir verrechnen dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder

halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif der ÖBB für Kaufmannsgüter.

  1. Rücktritt vom Vertrag: Rohstoffmangel, länger andauernde Maschinendefek­ te, Zulieferverzögerungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, sowie überhaupt alle Fälle eines von uns unverschuldeten Lieferverzuges einschließlich höherer Gewalt, berechtigen uns, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag überhaupt zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatzansprüche Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, die uns ein Fest­ halten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere Konkurs des Kunden, Konkursabweisung mangels Vermögens, bestehende Exekutionen gegen den Kunden sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. In diesen Fällen sind wir weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflicht­ ungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leist­ ungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht beiderseits erfüllten Verträgen zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertra­ ges zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetra­ ges oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
  2. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Wir verarbeiten die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Wir verwerten diese Daten auch zu Werbemaßnahmen und Marketingmaßnahmen. Hiezu stimmt der Kunde mit Auftrags­ erteilung ausdrücklich zu.
  3. Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort: Das gegenständliche Rechtsver­ hältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss dessen Verweisungs­ Die Anwendung internationalen oder UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz.

FELZMANN GmbH, 4020 Linz, Jaxstraße 7

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